Verzeichnis der Informationsbestände (VIB)
Das Informations- und Datenschutzgesetz IDG verpflichtet in § 14 Ab. 4 öffentliche Organe im Kanton Zürich dazu, ein Verzeichnis ihrer Informationsbestände (VIB) und deren Zwecke öffentlich zugänglich zu machen.
Das VIB soll externen Personen einen Überblick über die in der Gemeinde produzierten und verwalteten Unterlagen bieten und gibt an, ob diese Unterlagen Personendaten enthalten.